Das habe auf den Beschuldigten zugetroffen. Wer Alkohol trinke, obwohl er wisse, dass er nachher noch heimfahren müsse, könne und müsse sich darüber im Klaren sein, dass er – sofern er übermässige Mengen zu sich nehme – Gefahr laufe, nachher beim Fahren die Verkehrsvorschriften zu verletzen oder gar einen Unfall zu verursachen. Die Vorkommnisse seien in casu keine unerwarteten Ereignisse gewesen. Als der Beschuldigte zu trinken begann, habe er mit der Möglichkeit rechnen können und müssen, dass er einen Unfall nicht melden würde. Zusammenfassend könne ihm damit keine Strafmilderung gewährt werden (pag. 354 ff.).