Der Beschuldigte habe keine Vorkehrungen getroffen, um sich von der Heimfahrt abzuhalten. Er habe damit zumindest in Kauf genommen, dass er in angetrunkenem Zustand noch ein Fahrzeug lenken werde. Es sei nicht notwendig, dass er den späteren Geschehensablauf in all seinen Einzelheiten voraussehe. Es reiche, wenn für ihn die wesentlichen Züge voraussehbar gewesen seien. Das habe auf den Beschuldigten zugetroffen.