8 Betäubungszustand eintreffe, der namentlich die Orientierung und die Reaktionsfähigkeit stark einschränke. Die verminderte Schuldfähigkeit sei selbstverschuldet und vermeidbar gewesen. Ferner sei sie vorhersehbar gewesen, denn ein Fahrzeuglenker, der sich unterwegs betrinke, müsse wissen, dass er in Versuchung komme, selber wieder nach Hause zu fahren, solange er im Fahrzeug oder dessen Nähe bleibe und nicht wirklich in seine Wohnung zurückgekehrt sei. Der Beschuldigte habe keine Vorkehrungen getroffen, um sich von der Heimfahrt abzuhalten.