Der Beschuldigte habe damit eventualvorsätzlich gehandelt (pag. 352 ff.). In Bezug auf die Schuldfähigkeit sei auf die eventualvorsätzliche actio libera in causa nach Art. 19 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) hinzuweisen. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug geführt, nachdem er tagsüber eine ganze Flasche Wein (wovon unmittelbar vor der hier massgeblichen Fahrt mehrere Gläser Wein) getrunken habe. Wer eine solche Menge Wein zu sich genommen habe, müsse damit rechnen, dass unausweichlich ein Rausch- und