Vorliegend einzig von Bedeutung sei, ob der Beschuldigte die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsache gekannt habe. Würden nämlich Umstände vorliegen, welche die Anordnung einer Blutprobe objektiv als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen, so könne derjenige, der diese Umstände kenne, sich nicht darauf berufen, dass er aus ihnen nicht auf die Wahrscheinlichkeit einer Blutprobe geschlossen habe und die Massnahme nicht habe vereiteln wollen. Das ergebe sich aus dem Begriff des Eventualvorsatzes. Der Beschuldigte sei vorliegend mit zwei Strassenlaternen kollidiert und sei auf der zweiten stecken geblieben.