Der objektive Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei erfüllt (pag. 352). Fraglich sei einzig, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen verkannt, dass Alkohol in erster Linie Hemmungen beseitige und nicht den Vorsatz ausschliesse. Gerade in Fällen der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit überschaue der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlungen, verfüge jedoch infolge seines Rausches nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen.