9. Ausführungen der Parteien 9.1 Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dass es dem Beschuldigten durchaus möglich gewesen sei, die Polizei zu avisieren. Angesichts der Sachschäden an den Strassenlampen, dem Leitplankenpfosten und am Fahrzeug selbst sei die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich gewesen. Spätestens als der Beschuldigte ausgestiegen sei und sein Auto begutachtet habe, hätte er eine Meldung erstatten müssen. Der objektive Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei erfüllt (pag.