Daher erscheine es durchaus möglich, dass der Beschuldigte derart von der Rolle gewesen sei, so dass er sich die fraglichen Vereitelungsgedanken in der Tat nicht gemacht habe. Es seien hinsichtlich des Nachweises des subjektiven Tatbestands mehr als nur theoretische Zweifel vorhanden, weshalb in dubio pro reo ein Frei- 7 spruch zu erfolgen habe (vgl. pag. 315, S. 7 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).