8. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte daran gedacht habe, sich einer Blutprobe entziehen zu wollen. Diese Vermutung liege nur vordergründig vor. Es sei aber zu beachten, dass der Beschuldigte in einem Ausmass alkoholisiert gewesen sei, welches praxisgemäss zu einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit führe. Der Ablauf der Fahrt sei sehr ungewöhnlich. Daher erscheine es durchaus möglich, dass der Beschuldigte derart von der Rolle gewesen sei, so dass er sich die fraglichen Vereitelungsgedanken in der Tat nicht gemacht habe.