Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Die inneren Tatsachen sind im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung durch die Kammer festzustellen (vgl. Ziff. 10 hiernach). Die rechtliche Subsumtion und die allenfalls verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu überprüfen.