313 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Vom Beschuldigten wird einzig der Vorwurf der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestritten. Er habe einfach nur nach Hause fahren wollen. Es sei ihm zu keiner Zeit in den Sinn gekommen, sich der Blutprobe oder dem Alkoholatemtest zu entziehen (vgl. pag. 314 f., S. 6 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Bestritten wird damit der Vorsatz im Zusammenhang mit Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage.