Bei der zweiten Kollision befand sich eine weitere Fussgängerin in der Nähe der Parkuhr, welche hinter der zweiten Strassenlampe lag. Nach der Kollision mit der zweiten Strassenlampe steckte das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Strassenlampe fest, weshalb die zweite Fussgängerin nicht vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst wurde. Der Beschuldigte musste sein Fahrzeug von der umgestürzten Strassenlampe wegmanövrieren. Mit dem beschä-