4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die (General-)Staatsanwaltschaft hat das Urteil nur in Teilen angefochten. Rechtskräftig wurden die Schuldsprüche nach Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs sowie die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 (pag. 301). Einzig von der Kammer zu beurteilen ist die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 300), die damit zusammenhängende Sanktion (Geldstrafe, Verbindungsbusse) sowie die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 301 f.). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art.