3.2. zu einer Verbindungsbusse, entsprechend dem 45fachen des im Zeitpunkt des Urteils angemessenen Tagessatzes (Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen von 45 Tagen) 3.3. zu einer Busse von CHF 1‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen von 10 Tagen) 3.4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte seinerseits den nachfolgenden Antrag (pag. 362):