2. A.________ sei schuldig zu sprechen der Vereitelung der Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfach begangen am 20.12.2013, ca. 18.00 Uhr bis 18.13 Uhr, in Interlaken Höheweg, und in Interlaken, Brienzstrasse, nach Liegenschaft Nr. 30. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1. zu einer bedingten Geldstrafe von 185 Tagessätzen zu dem im Zeitpunkt des Urteils angemessenen Tagessatzes. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit auf 2 Jahre aufzuschieben.