Rechtsanwalt Dr. B.________ nahm namens und im Auftrag des Beschuldigten am 9.8.2016 Stellung zum Berufungsverfahren (pag. 361). Mit Verfügung vom 10.8.2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde. Allfällige Gegenbemerkungen seien innert 10 Tagen einzureichen (pag. 366 f.). Daraufhin teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11.8.2016 mit, dass sie auf die Einreichung von Gegenbemerkungen verzichte (pag. 369). Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte mit Eingabe vom 11.8.2016 den Beweisantrag, das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 10.8.2016 sei zu den Akten zu erkennen (pag.