Mit Schreiben vom 15.6.2016 erklärte A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, den Verzicht auf eine Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 332). Die Verfahrensleitung verfügte am 20.6.2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und setzte der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 334 f.). Am 8.7.2016 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 349 ff.). Rechtsanwalt Dr. B.__