In der frist- und formgerechten Berufungserklärung vom 25.5.2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und die damit zusammenhängende Sanktion. Sie beantragte einen Schuldspruch betreffend der mehrfach begangenen Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen, zu einer angemessenen Verbindungsbusse und die Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Beschuldigten (pag. 327 f.). Mit Schreiben vom 15.6.2016 erklärte A.____