2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 2.3.2016 meldete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland am 14.3.2016 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 306). In der frist- und formgerechten Berufungserklärung vom 25.5.2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und die damit zusammenhängende Sanktion.