Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 188 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 2. März 2016 (PEN 15 271) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 2.3.2016 Folgendes (pag. 300 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit, angeblich mehrfach begangen am 20.12.2013 in Interlaken, ohne Ausrichtung einer Ent- schädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 20.12.2013 in Interlaken und Ringgenberg ; 2. der groben Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 20.12.2013 in Interlaken; 3. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 20.12.2013 in Interlaken und Ringgenberg ; 4. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, mehrfach begangen am 20.12.2013 in In- terlaken; 5. des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, begangen am 20.12.2013 in Interlaken und Ringgenberg, und in Anwendung der Art. 27 Abs. 1, 29, 31 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 und 2, 43 Abs. 2, 51 Abs. 1 und 3, 90 Abs. 1+2, 91 Abs. 2 lit. a, 92 Abs. 1, 93 Abs. 2 lit. a SVG 1 Abs. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1, 54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VRV 66, 73 Abs. 1 SSV 64 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 1, 219 Abs. 1 lit. a VTS 19 Abs. 2, 34 Abs. 1+2, 42 Abs. 1+4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 210.00, ausmachend total CHF 25‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 6‘300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1’000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 2 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 5‘000.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1‘000.00, sowie Auslagen der Staatsanwalt- schaft von CHF 2‘622.10, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘622.10. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘022.10. […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 2.3.2016 meldete die Regionale Staatsan- waltschaft Oberland am 14.3.2016 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 306). In der frist- und formgerechten Berufungserklärung vom 25.5.2016 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und die damit zusammenhän- gende Sanktion. Sie beantragte einen Schuldspruch betreffend der mehrfach be- gangenen Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und eine Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen, zu einer an- gemessenen Verbindungsbusse und die Auferlegung der gesamten Verfahrenskos- ten an den Beschuldigten (pag. 327 f.). Mit Schreiben vom 15.6.2016 erklärte A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, den Verzicht auf eine Anschlussbe- rufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 332). Die Verfahrensleitung verfügte am 20.6.2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und setzte der Generalstaatsanwaltschaft Frist zur schriftlichen Beru- fungsbegründung (pag. 334 f.). Am 8.7.2016 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbe- gründung ein (pag. 349 ff.). Rechtsanwalt Dr. B.________ nahm namens und im Auftrag des Beschuldigten am 9.8.2016 Stellung zum Berufungsverfahren (pag. 361). Mit Verfügung vom 10.8.2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde. Allfällige Gegenbemerkungen seien innert 10 Tagen einzureichen (pag. 366 f.). Daraufhin teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11.8.2016 mit, dass sie auf die Einreichung von Gegenbemer- kungen verzichte (pag. 369). Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte mit Eingabe vom 11.8.2016 den Beweisan- trag, das Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 10.8.2016 sei zu den Akten zu erkennen (pag. 370 f.). Der Antrag wurde mit Verfügung vom 15.8.2016 gutge- heissen (pag. 373 f.). Von Amtes wegen wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 5.7.2016 (pag. 347), der ADMAS-Auszug vom 21.6.2016 (pag. 339 f.) sowie der Bericht vom 3 2.7.2016 über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 344 f.) eingeholt. Infolge Pensionierung von Oberrichter Weber wird die Kammer durch Oberrichter Schmid vervollständigt. 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Berufungsbegründung vom 8.7.2016 fol- gende Anträge (pag. 349 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 2. März 2016 insoweit in Rechtkraft erwachsen ist, als dass A.________ schuldig gesprochen wurde 1.1. des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 20.12.2013, ca. 18.00 Uhr bis 18.13 Uhr, in Interlaken und Ringgenberg auf der Strecke Schlosssstrasse – Klosterstrasse – Höhenweg – Beau-Rivage-Brücke – Brienzstrasse – Kreuzung Brienz- strasse/Haupstrasse/Goldswilviadukt – Haupstrasse, 1.2. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, mehrfach begangen am 20.12.2013, ca. 18.00 Uhr bis 18.13 Uhr, in Interlaken, Höheweg, und in Interlaken, Brienzstrasse, nach Liegenschaft Nr. 30, 1.3. der groben Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 20.12.2013, ca. 18.00 Uhr bis 18.13 Uhr, in Interlaken, Höheweg, in Interlaken, Verzweigung Höheweg/Freiestrasse und in Interlaken, Brienzstrasse, 1.4. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 20.12.2013, ca. 18.00 Uhr bis 18.13 Uhr, in Interlaken, Brienzstrasse, nach Liegenschaft Nr. 30, in Ringgeberg, Kreuzung Brienzstrasse/Hauptstrasse/Goldswilviadukt, und in Rinngeberg, Hauptstrasse, 1.5. Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 20.12.2013 in Interlaken und Ringgeberg. 2. A.________ sei schuldig zu sprechen der Vereitelung der Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfach begangen am 20.12.2013, ca. 18.00 Uhr bis 18.13 Uhr, in Interlaken Höheweg, und in Interlaken, Brienzstrasse, nach Liegenschaft Nr. 30. 3. A.________ sei zu verurteilen 3.1. zu einer bedingten Geldstrafe von 185 Tagessätzen zu dem im Zeitpunkt des Urteils ange- messenen Tagessatzes. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit auf 2 Jahre aufzuschieben. 3.2. zu einer Verbindungsbusse, entsprechend dem 45fachen des im Zeitpunkt des Urteils an- gemessenen Tagessatzes (Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen von 45 Tagen) 3.3. zu einer Busse von CHF 1‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlen von 10 Tagen) 3.4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte seinerseits den nachfolgenden Antrag (pag. 362): 4 Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 2.3.2016 sei vollumfänglich zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die (General-)Staatsanwaltschaft hat das Urteil nur in Teilen angefochten. Rechts- kräftig wurden die Schuldsprüche nach Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs so- wie die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 (pag. 301). Einzig von der Kammer zu beurteilen ist die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 300), die damit zusammenhängende Sanktion (Geldstrafe, Verbindungsbusse) sowie die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 301 f.). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist auf- grund der Berufung durch die (General-)Staatsanwaltschaft nicht an das Ver- schlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 19.10.2015 vorgeworfen, sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit […] (Ziff. 2), mehrfach begangen am 20.12.2013, ca. 18.00 Uhr bis 18.13 Uhr, schuldig gemacht zu haben. Konkret lauten die Vorwürfe wie folgt (pag. 274): 2.1. in Interlaken, Höheweg Nach dem Konsum von Alkohol fuhr A.________ mit seinem Motorfahrzeug auf dem Höheweg auf das Trottoir, wo er mit zwei Strassenlampen kollidierte und diese beschädigte. A.________ setzte seine Fahrt danach fort, ohne sich um den Schaden zu kümmern, den Geschädigten zu informieren oder den Unfall der Polizei zu melden. Aufgrund der Umstände des Unfalles und des vorangegange- nen Konsums von Alkohol musste A.________ mit der Anordnung einer Atemalkohol- und Blutprobe rechnen, welchen er sich mit seinem Verhalten entzog. 2.2. in Interlaken, Brienzstrasse, nach Liegenschaft Nr. 30 Anschliessend fuhr A.________ auf der Brienzstrasse in Richtung Ringgenberg nach der Liegen- schaft Nr. 30 auf der rechten Strassenseite rechts in die Leitplanke, wobei er einen Leitplankenpfos- ten beschädigte. A.________ setzte seine Fahrt danach fort, ohne sich um den Schaden zu küm- mern, den geschädigten zu informieren oder den Unfall der Polizei zu melden. Aufgrund der Umstän- de des Unfalles und des vorangegangenen Alkoholkonsums musste A.________ mit der Anordnung einer Atemalkohol- und Blutprobe rechnen, welchen er sich mit seinem Verhalten entzog. Die weiteren Schuldsprüche blieben unangefochten. Es wird auf die entsprechen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 313 ff., S. 5 ff. der erstinstanzli- chen Entscheidbegründung). 5 6. Beweismittel Der Kammer liegen diverse subjektive Beweismittel in Form von Aussagen des Be- schuldigten (pag. 96 ff.; pag. 102 ff.; pag. 289 ff), von C.________ (pag. 50 ff.), D.________ (pag. 54 ff.; pag. 58 ff.), E.________ (pag. 63 ff.), F.________ (pag. 68 ff.; pag. 73 ff.), G.________ (pag. 78 ff.; pag. 82 ff.), H.________ (pag. 87 ff.; pag. 91 ff.), I.________ (pag. 113 ff.; pag. 117 ff.), J.________ (pag. 122 ff.), K.________ (pag. 125 ff.; pag. 130 ff.) sowie L.________ (pag. 135 ff.) vor. Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen verwiesen. Ferner liegen der Kammer neben den bereits Genannten (vgl. Ziff. 2 hiervor) einige objektive Beweismittel vor. Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen (Anzeige- rapport vom 5.1.2014, pag. 3 ff.; forensisch-toxikologisches Gutachten vom 18.3.2014, pag. 30 ff.; Bericht zur Alkoholbestimmung des IRM vom 6.1.2014, pag. 37; IRM Protokoll vom 20.12.2013, pag. 38; Arztbericht von Dr. med. M.________ vom 21.3.2014, pag. 46 ff.; Akten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts, pag. 199 ff.; Einkommensnachweise des Beschuldigten, pag. 292 ff.; Schreiben des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vom 16.2.2016, pag. 297) verwiesen. 7. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Zur besseren Nachvollziehbarkeit des vorliegend zur Diskussion stehenden Vor- wurfs wird nachfolgend der gesamte unbestrittene Sachverhalt wiedergegeben: Der Beschuldigte, ein studierter Biochemiker, nahm am Morgen des 20.12.2013 zunächst die für ihn üblichen Medikamente Cipralex und Temesta ein und fuhr dann mit dem Auto zur Arbeit. Am Mittag ging der Beschuldigte in verschiedene Restaurants, um sich zu verabschieden und trank eine nicht genau bestimmbare Menge Wein. Nach der Arbeit ging er in Interlaken ins N.________(Hotel) in die Sauna und daraufhin ins O.________(Hotel). Im O.________(Hotel) trank der Be- schuldigte wiederum eine nicht genau bestimmbare Menge Wein. Nach eigenen Aussagen trank der Beschuldigte an diesem Tag mindestens eine ganze Flasche Wein. Gegen ca. 18.00 Uhr verliess der Beschuldigte das O.________(Hotel) in In- terlaken und stieg in sein Auto, um nach P.________(Ortschaft) nach Hause zu fahren. Die Fahrt wurde vom Parkplatz des O.________(Hotel) auf der Schloss- strasse gestartet und via Klostergasse, Höheweg, Brienzstrasse, Hauptstrasse (Goldswil) während einer Strecke von etwa 1.3 Kilometern fortgesetzt. Bei dieser Fahrt gelangte der Beschuldigte bereits bei der ersten Abzweigung auf die Gegen- fahrbahn und kollidierte kurz darauf mit zwei auf dem Trottoir stehenden Strassen- lampen (auf dem Höheweg), welche er beschädigte. Unmittelbar vor der ersten Kollision musste sich eine Fussgängerin mit ihrem Kind in Sicherheit bringen, damit sie nicht überfahren wurden. Bei der zweiten Kollision befand sich eine weitere Fussgängerin in der Nähe der Parkuhr, welche hinter der zweiten Strassenlampe lag. Nach der Kollision mit der zweiten Strassenlampe steckte das Fahrzeug des Beschuldigten auf der Strassenlampe fest, weshalb die zweite Fussgängerin nicht vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst wurde. Der Beschuldigte musste sein Fahrzeug von der umgestürzten Strassenlampe wegmanövrieren. Mit dem beschä- 6 digten Fahrzeug fuhr der Beschuldigte in Schlangenlinien weiter. Er hielt auf dem Trottoir vor der Verzweigung Freiestrasse an, stieg aus seinem Wagen aus und begab sich vor das Fahrzeug, um das beschädigte Auto zu betrachten. Im Weite- ren überfuhr der Beschuldigte auf der Brienzerstrasse die Sicherheitslinie und fuhr auf die Gegenfahrbahn, weshalb ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug abbrem- sen musste. Auf der Brienzerstrasse fuhr der Beschuldigte sodann gegen einen Leitplankenpfosten, beschädigte diesen und setzte seine Fahrt fort, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Auf der Weiterfahrt Richtung Goldswil fuhr der Be- schuldigte beim Linksabbiegen mit der rechten Fahrzeugseite in den Trottoirrand. Nach mehrmaligem Rückwärtsfahren, um vom Trottoirrand wegzukommen, fuhr er auf der Hauptstrasse Richtung Goldswil weiter und schleifte mit seiner rechten Fahrzeugseite am Trottoirrand entlang, bis ihn die Polizei schliesslich anhielt. Während der Anhaltung startete der Beschuldigte den Motor seines Fahrzeugs er- neut, worauf ihm der Fahrzeugschlüssel abgenommen wurde. Der Beschuldigte in- formierte telefonisch seine Frau und wurde von der Polizei zwecks Blutuntersu- chung ins Spital gebracht. Er wies eine minimale Blutalkoholkonzentration von 2.28 Promille auf. Ferner wurde das Antidepressivum Citalopram im therapeutischen und das Beruhigungsmittel Lorazepam im subtherapeutischen Wirkungsbereich nachgewiesen. Nach den Kollisionen mit den Strassenlaternen fiel dem Beschul- digten auf, dass sich sein Fahrzeug nur noch mit Mühe lenken liess (vgl. hierzu auch pag. 313 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Vom Beschuldigten wird einzig der Vorwurf der mehrfachen Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestritten. Er habe einfach nur nach Hause fahren wollen. Es sei ihm zu keiner Zeit in den Sinn gekommen, sich der Blutprobe oder dem Alkoholatemtest zu entziehen (vgl. pag. 314 f., S. 6 f. der erst- instanzlichen Entscheidbegründung). Bestritten wird damit der Vorsatz im Zusam- menhang mit Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa- chen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festge- stellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Die inneren Tatsachen sind im Rahmen der nachfolgen- den Beweiswürdigung durch die Kammer festzustellen (vgl. Ziff. 10 hiernach). Die rechtliche Subsumtion und die allenfalls verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu überprüfen. 8. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, es sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte dar- an gedacht habe, sich einer Blutprobe entziehen zu wollen. Diese Vermutung liege nur vordergründig vor. Es sei aber zu beachten, dass der Beschuldigte in einem Ausmass alkoholisiert gewesen sei, welches praxisgemäss zu einer Beeinträchti- gung der Schuldfähigkeit führe. Der Ablauf der Fahrt sei sehr ungewöhnlich. Daher erscheine es durchaus möglich, dass der Beschuldigte derart von der Rolle gewe- sen sei, so dass er sich die fraglichen Vereitelungsgedanken in der Tat nicht ge- macht habe. Es seien hinsichtlich des Nachweises des subjektiven Tatbestands mehr als nur theoretische Zweifel vorhanden, weshalb in dubio pro reo ein Frei- 7 spruch zu erfolgen habe (vgl. pag. 315, S. 7 der erstinstanzlichen Entscheidbe- gründung). 9. Ausführungen der Parteien 9.1 Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, dass es dem Beschuldigten durch- aus möglich gewesen sei, die Polizei zu avisieren. Angesichts der Sachschäden an den Strassenlampen, dem Leitplankenpfosten und am Fahrzeug selbst sei die An- ordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich gewesen. Spätestens als der Be- schuldigte ausgestiegen sei und sein Auto begutachtet habe, hätte er eine Meldung erstatten müssen. Der objektive Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sei erfüllt (pag. 352). Fraglich sei einzig, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen verkannt, dass Alkohol in erster Linie Hemmungen beseitige und nicht den Vorsatz ausschliesse. Gerade in Fällen der rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit über- schaue der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite seiner Handlungen, ver- füge jedoch infolge seines Rausches nicht mehr über das erforderliche Hem- mungsvermögen. Vorliegend einzig von Bedeutung sei, ob der Beschuldigte die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsache gekannt habe. Würden nämlich Umstände vorliegen, welche die Anordnung einer Blutprobe objektiv als sehr wahrscheinlich erscheinen liessen, so könne derjenige, der diese Umstände kenne, sich nicht darauf berufen, dass er aus ihnen nicht auf die Wahrscheinlichkeit einer Blutprobe geschlossen habe und die Massnahme nicht habe vereiteln wollen. Das ergebe sich aus dem Begriff des Eventualvorsat- zes. Der Beschuldigte sei vorliegend mit zwei Strassenlaternen kollidiert und sei auf der zweiten stecken geblieben. Um weiterfahren zu können, habe er sein Fahr- zeug mit erhöhter Motorkraft wegmanövrieren müssen. Er sei ein paar Meter später ausgestiegen und habe das Fahrzeug begutachtet, woraufhin er wieder weiterge- fahren sei. Danach sei er mit einem Leitplankenpfosten kollidiert. Die Kollisionen hätten dem Beschuldigten aufgrund des Lärms und der Wucht auffallen müssen. Es sei schlicht unwahrscheinlich, dass er von den Kollisionen nichts bemerkt habe. Dies werde auch durch die Tatsache widerlegt, dass er ausgestiegen sei, um das Auto zu begutachten. Spätestens hier hätte er begreifen sollen, dass sich ein Unfall ereignet habe. Er habe damit auch gewusst, dass die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich sei. Auch angesichts der Tatsache, dass er sich der späteren Anhaltung durch die Polizei zweimal vergeblich widersetzt habe, könne die fehlen- de Meldung an die Polizei nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden. Der Beschuldigte habe damit eventualvorsätzlich gehandelt (pag. 352 ff.). In Bezug auf die Schuldfähigkeit sei auf die eventualvorsätzliche actio libera in causa nach Art. 19 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) hinzuweisen. Der Beschuldigte habe sein Fahrzeug geführt, nachdem er tagsüber eine ganze Flasche Wein (wovon unmittelbar vor der hier massgeblichen Fahrt mehrere Gläser Wein) getrunken habe. Wer eine solche Menge Wein zu sich genommen habe, müsse damit rechnen, dass unausweichlich ein Rausch- und 8 Betäubungszustand eintreffe, der namentlich die Orientierung und die Reaktions- fähigkeit stark einschränke. Die verminderte Schuldfähigkeit sei selbstverschuldet und vermeidbar gewesen. Ferner sei sie vorhersehbar gewesen, denn ein Fahr- zeuglenker, der sich unterwegs betrinke, müsse wissen, dass er in Versuchung komme, selber wieder nach Hause zu fahren, solange er im Fahrzeug oder dessen Nähe bleibe und nicht wirklich in seine Wohnung zurückgekehrt sei. Der Beschul- digte habe keine Vorkehrungen getroffen, um sich von der Heimfahrt abzuhalten. Er habe damit zumindest in Kauf genommen, dass er in angetrunkenem Zustand noch ein Fahrzeug lenken werde. Es sei nicht notwendig, dass er den späteren Geschehensablauf in all seinen Einzelheiten voraussehe. Es reiche, wenn für ihn die wesentlichen Züge voraussehbar gewesen seien. Das habe auf den Beschul- digten zugetroffen. Wer Alkohol trinke, obwohl er wisse, dass er nachher noch heimfahren müsse, könne und müsse sich darüber im Klaren sein, dass er – sofern er übermässige Mengen zu sich nehme – Gefahr laufe, nachher beim Fahren die Verkehrsvorschriften zu verletzen oder gar einen Unfall zu verursachen. Die Vor- kommnisse seien in casu keine unerwarteten Ereignisse gewesen. Als der Be- schuldigte zu trinken begann, habe er mit der Möglichkeit rechnen können und müssen, dass er einen Unfall nicht melden würde. Zusammenfassend könne ihm damit keine Strafmilderung gewährt werden (pag. 354 ff.). 9.2 Eingabe der Verteidigung Rechtsanwalt Dr. B.________ entgegnet seitens des Beschuldigten, dass im vor- liegenden Fall unbestritten sei, dass der Beschuldigte die Verwirklichung der ihm vorgeworfenen Tatbestände zu keiner Zeit beabsichtigt habe, weshalb sein Verhal- ten nicht als vorsätzlich qualifiziert werden könne. Es bleibe einzig eine eventual- vorsätzliche Begehung zu überprüfen. Diese sei allerdings zu verneinen. Der Be- schuldigte sei sich seines Zustands nicht bewusst gewesen, so dass er auch keine Veranlassung gesehen habe, sich einer möglichen Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu entziehen. Er habe eine polizeiliche Kontrolle nicht in Be- tracht gezogen, weshalb ihm durch seine Weiterfahrt auch keine Abicht zur Vereite- lung oder zumindest eine Inkaufnahme derselben zur Last gelegt werden könne. Er sei sich seiner Fahrunfähigkeit nicht bewusst gewesen, weshalb er sich nur fahr- lässig, jedoch nicht vorsätzlich verhalten habe. Es fehle dem Beschuldigten nicht am nötigen Hemmungsvermögen in Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Tragweite seines Handelns. Vielmehr habe ihm sein Zustand zum Tatzeitpunkt verunmöglicht, den sich ihm präsentierenden Sachverhalt in objektiver Art und Weise einzuschätzen. Der Beschuldigte habe zu keiner Zeit mit einer Überprüfung seiner Blutalkoholkonzentration gerechnet. Wäre sich der Beschuldigte seines Zu- stands bewusst gewesen, wäre er nach den Kollisionen und dem kaum noch lenk- baren Fahrzeug nicht weitergefahren und wäre auch nicht mit überhöhter Drehzahl und entsprechendem Motorenlärm von der Strassenlaterne runtergefahren. Viel- mehr hätte er sein Fahrzeug stehen lassen, um so Vereitelungsmassnahmen zu ergreifen. Dies sei aber gerade nicht der Fall gewesen, weil ihm seines Erachtens keine Blutprobe gedroht habe – damit habe er die Vereitelung auch nicht eventual- vorsätzlich begehen können (pag. 362 f.). 9 10. Konkrete Beweiswürdigung 10.1 Aussagen des Beschuldigten Die tatzeitnächste Aussage des Beschuldigten wurde von der Polizei handschrift- lich festgehalten. Der Beschuldigte führte dort aus, nicht mehr genau zu wissen, was passiert sei. Er könne sich nur noch erinnern, dass es plötzlich geklappert ha- be und ihn die Polizei dann angehalten habe. Er wisse, dass sich Benzodiazepin (Temesta) nicht mit Alkohol vertrage und habe das bewusst in Kauf genommen (pag. 12). Es sei ihm dann aber irgendwie schon klar geworden und er habe be- merkt, dass etwas passiert sei. Das Auto sei nicht mehr optimal gefahren. Er wisse aber nicht mehr, wo das genau gewesen sei. Er habe bemerkt, dass die Steuerung defekt gewesen sei. Er habe nicht mehr richtig lenken können (pag. 14). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 15.1.2014 (pag. 96 ff.) meinte der Beschul- digte erneut, dass er ab der Kurve vor dem Höheweg nicht mehr genau wisse, was passiert sei. Allenfalls sei er eingeschlafen oder habe ein Blackout gehabt. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er in und über die Strassenlampen gefahren sei. Er habe auch keine Leute gesehen. Er habe etwas Klopfen gehört – eine Art Schlag. Dieser sei wohl von der Strassenlampe entstanden. Er habe dann auch Probleme mit der Lenkung gehabt. Es sei immer schlimmer geworden. Das Fahr- zeug habe so stark nach rechts gezogen, dass er immer habe nach links gegen- steuern müssen. Nachdem ihn die Polizei angehalten habe, habe er seine Frau angerufen und er sei wieder voll da gewesen (pag. 97, Z. 40 ff.). An die Fahrt auf der Brienzstrasse, nach der Harderbahn könne er sich teilweise wieder erinnern. Es sei eine gefährliche Situation gewesen, als der andere Verkehrsteilnehmer ent- gegengekommen sei. Er sei wohl auf die Gegenfahrbahn geraten, weil die Spur- stange gebrochen gewesen sei. Dort habe sich wohl sein Schock gelöst (pag. 98, Z. 79 ff.). Während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12.8.2014 (pag. 102 ff.) erwähnte der Beschuldigte erneut, dass er während der Fahrt einen Knall gehört habe. Sonst sei ihm aber nichts bewusst. Er habe gedacht, dass er eine Beule ge- macht habe. Er habe aber bemerkt, dass sich sein Auto sehr schlecht habe lenken lassen (pag. 105, Z. 121 ff.). Es hätten ihn noch Leute angesprochen. Die hätten ihn aber nicht interessiert, weil er nach Hause habe fahren wollen. Bei der Harder- bahn sei ihm dann ein Fahrzeug entgegengekommen (pag. 105, Z. 125 ff.). Er sei wieder erwacht als es geknallt habe. Er könne sich gut erinnern, dass er Schwie- rigkeiten gehabt habe, das Fahrzeug zu lenken. Vorher habe er wie ein Blackout gehabt (pag. 106, Z. 134 f.). Nach dem Knall sei er sehr langsam und mit absolut grössten Schwierigkeiten gefahren. Er habe keinen Anlass gesehen, nicht weiter- fahren zu können (pag. 106, Z. 143 f.). Beim Knall habe er gedacht, dass er ir- gendeinen Pfosten gerammt habe. Von innen habe man dem Auto aber nichts an- gesehen. Der Knall sei gerade nach dem O.________(Hotel) gewesen. Dort wo es kleine Läden, unter anderem einen Kiosk, ein Reisebüro, einen Immobilienmakler und einen Sexshop habe. Er könne sich aber nicht erinnern, dass er etwas habe machen müssen, um weiterzufahren (pag. 106, Z. 154 ff.). Er sei erst weiter vorne ausgestiegen, um zu schauen was geschehen sei. Dort habe er gesehen, dass die rechte Seite des Fahrzeugs kaputt gewesen sei. Er könne sich nur an einen Knall 10 erinnern. Es hätten aber zwei sein müssen. Er könne sich möglicherweise auch an den zweiten Knall erinnern. Er sei aber weitergefahren, weil er nach Hause habe fahren wollen. Die kaputte Fahrzeugseite habe ihn nicht weiter beunruhigt – das habe man flicken können. Es sei ihm nicht klar gewesen, warum die Steuerung nicht mehr gut gegangen sei (pag. 107, Z. 168 ff.). Eine Person habe ihn auf der Fahrt angesprochen – das habe ihn aber nicht interessiert und er sei weitergefah- ren (pag. 107, Z. 193 f.). Er könne sich nicht erinnern, ob ihn G.________ aufge- fordert habe, an Ort und Stelle zu warten, bis die Polizei eintreffe (pag. 108, Z. 207 ff.). An die genauen Umstände der Anhaltung durch die Polizei könne er sich auch nicht mehr erinnern – wenn dies so gesagt werde, sei es wohl so gewesen. Er kön- ne sich aber daran erinnern, dass ihn Herr L.________ zurück ins Auto geschubst habe. Er sei in der Lage gewesen, seine Frau anzurufen (pag. 108, Z. 219 ff.). 10.2 Würdigung durch die Kammer Den Aussagen des Beschuldigten ist zu entnehmen, dass er sich an wesentliche Teile seiner Rauschfahrt und an seinen Zustand erinnern kann. Er erwähnte mehr- fach die zwei Knalle, dass er ausgestiegen sei, um den Schaden zu begutachten, die Schwierigkeiten mit der Lenkung, den ihm entgegenfahrende Verkehrsteilneh- mer und dass er nach der Anhaltung durch die Polizei seine Frau telefonisch infor- miert habe. Er meinte, ab dem ersten Knall wieder bei sich gewesen zu sein. Damit muss er zeitlich eine der Kollisionen gegen die Strassenlampen auf dem Höheweg unmittelbar nach Beginn der Fahrt gemeint haben. Der Beschuldigte ging selber davon aus, in einen Pfosten gefahren zu sein. Er wusste sogar, dass er später von einem Passanten angesprochen wurde. Dabei muss es sich um G.________ ge- handelt haben, welcher den Beschuldigten aufforderte, nicht weiterzufahren und auf die Polizei zu warten (pag. 79, Z. 35 ff.). Der Beschuldigte gestand ein, die Worte von G.________ gehört zu haben. Sie seien ihm aber egal gewesen und er könne sich nicht mehr daran erinnern, was Herr G.________ gesagt habe. Es muss davon ausgegangen werden, dass er die Worte von Herrn G.________ zu- mindest im Tatzeitpunkt dem Sinn nach verstand, zumal der Beschuldigte auf die Aufforderung, auf die Polizei zu warten, mit «ja» antwortete (pag. 79, Z. 36 f.). Zu- dem machten bei der kurz danach erfolgten Anhaltung weder die Polizei noch der Beschuldigte Kommunikationsschwierigkeiten geltend. Selbst wenn der Beschul- digte einige Erinnerungslücken hat, war er sich seines Tuns zum Tatzeitpunkt durchaus bewusst und bemerkte während der Fahrt die zahlreichen Schwierigkei- ten, Kollisionen und (nach eigenen Angaben) gefährlichen Situationen. Auch die behandelnden Ärzte, welche dem Beschuldigten am 20.12.2013 Blut abnahmen, konnten keine Amnesie feststellen und gaben an, dass die zeitliche und örtliche Orientierung beim Beschuldigten erhalten gewesen sei (pag. 32; pag. 38). Aufgrund dieser Umstände und den zahlreichen erwähnten Erinnerungen des Be- schuldigten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte nicht nur seinen Zustand bemerkte, sondern auch die Kollisionen mit den Strassenlaternen wahrnahm. Gestützt auf seine Erinnerungen, welche ab der ersten Kollision mit der Strassenlaterne auf der Höhestrasse (kurz nach der Losfahrt) immer wieder bruchstückhaft vorhanden sind, muss dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zumin- dest in groben Zügen bewusst gewesen sein, was er tat. Die Kollisionen mit den 11 Strassenlaternen mussten – wie G.________ und H.________ berichteten (pag. 79, Z. 17 f. bzw. pag. 88, Z. 17 f.) – intensiv und lärmig gewesen sein. In An- betracht der Tatsache, dass eine Strassenlaterne umgeknickt wurde und sein Fahrzeug darauf feststeckte, musste der Beschuldigte diesen Aufprall zweifellos wahrgenommen haben. Er bestätigte denn auch, den Knall wahrgenommen und angenommen zu haben, in einen Pfosten gefahren zu sein. Ferner realisierte er, dass er sein Fahrzeug kaum noch lenken konnte. Zur späteren Kollision mit dem Leitplankenpfosten auf der Brienzstrasse wurde der Beschuldigte hingegen nicht befragt. Entsprechend liegen keine Aussagen des Be- schuldigten hierzu vor. Ferner liegen weder Berichte von Zeugen noch eine deutli- che Dokumentation des entstandenen Schadens vor (in den Akten ist einzig das Foto auf pag. 21 vorhanden, welchem der entstandene Schaden nicht genau ent- nommen werden kann). Wie stark die Kollision mit dem Leitplankenpfosten war und ob dem Beschuldigten diese aufgefallen sein müsste, kann nicht beurteilt werden. Damit liegen für die Kammer keine Hinweise vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschuldigte auch diese Kollision wahrgenommen hätte. Betreffend seiner Medikamente führte der Beschuldigte aus, dass er die Wirkungen kenne (pag. 99, Z. 142 ff.) und wisse, dass Alkohol die Wirkung der beiden Medi- kamente verstärke (pag. 99, Z. 153 f.). Gegenteiliges würde ohnehin nicht über- zeugen, zumal der Beschuldigte studierter Biochemiker ist, viele Jahre in der Pharmaindustrie arbeitete und sich damit zumindest rudimentär mit den Wirkungen im Zusammenhang von Medikamenten und Alkohol auskennen musste. Der Be- schuldigte meinte, dass er sich seine Blutalkoholkonzentration eigentlich nicht er- klären könne. Diese müsse im Zusammenhang mit seinem Saunabesuch entstan- den sein (pag. 110, Z. 304 ff.). Diesbezüglich bleibt auf das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 19.9.2014 hinzuweisen (pag. 209 ff.), welches vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) im Rahmen des Administrativverfahrens (betreffend Ausweisentzug) angeordnet wur- de. Gemäss Gutachten sei der Haaranalyse zu entnehmen, dass der Beschuldigte zumindest bis März 2014 deutlich übermässig Alkohol konsumiert habe. Aufgrund der Diskrepanz zwischen dem Resultat der Haaranalyse und den Trinkmengenan- gaben des Beschuldigten müsse von einer deutlichen Bagatellisierung des Alko- holkonsumverhaltens ausgegangen werden (pag. 216). Nach Berücksichtigung der Ausführungen im Gutachten müssen auch die Angaben des Beschuldigten zum Al- koholkonsum vom 20.12.2013 relativiert werden. Ohnehin sind die Ausführungen des Beschuldigten zum effektiven Konsum etwas widersprüchlich. Er meinte zu- erst, nur drei Gläser Wein getrunken zu haben (pag. 12) – später dann, dass er be- reits am Mittag drei Gläser getrunken habe und es sich insgesamt um mindestens eine Flasche Wein gehandelt haben müsse (pag. 98, Z. 102 ff.) – bzw. es sicherlich mehr als zwei Gläser gewesen seien (pag. 104, Z. 73 ff.). Insgesamt muss offen bleiben wie viel der Beschuldigte effektiv getrunken hat. Es handelte sich zweifellos um eine erhebliche Menge und um viel mehr, als der Beschuldigte angab, zumal der Blutalkoholgehalt beim Beschuldigten mindestens 2.28 und höchstens 3.06 Promille betrug (pag. 33). Der Einfluss der Medikamente war dagegen lediglich im therapeutischen und subtherapeutischen Bereich nachweisbar (pag. 34). 12 Zusammenfassend erachtet es die Kammer in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt unter Ziff. 7 hiervor als erstellt, dass der Beschuldigte sowohl seine Fahrunfähigkeit wie auch die Kollisionen mit den Strassenlaternen bemerkte. Er er- kannte auch den Schaden an seinem Auto. Hingegen ist nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte die spätere Kollision mit dem Leitplankenpfosten wahrnahm. III. Rechtliche Würdigung 11. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) 11.1 Theoretische Ausführungen Den objektiven Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt unter anderen, wer sich als Mo- torfahrzeugführer einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren An- ordnung gerechnet werden musste, widersetzt oder entzogen hat. Das Gesetz will damit verhindern, dass der korrekt sich einer solchen Massnahme unterziehende Führer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonst wie vereitelt (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2014 vom 13.11.2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung klarge- stellt, dass der Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe nicht nur in Fällen ge- geben ist, in denen vorgängig eine Blutprobe amtlich angeordnet worden ist, son- dern schon dann, wenn der Täter nach den Umständen des Falles mit hoher Wahr- scheinlichkeit mit der Anordnung einer Blutprobe rechnen muss. Das trifft insbe- sondere zu, wenn ein Fahrzeuglenker zur Nachtzeit in eine den Rahmen einer Ba- gatelle sprengende Kollision verwickelt wird oder einen nicht ganz unbedeutenden Selbstunfall erleidet. Ebenso auch, wenn er von Dritten wegen seines offenbar an- getrunkenen Zustandes gestellt wird und er deshalb mit einer Kontrolle durch die von diesen avisierte Polizei rechnen muss (GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 91a). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt auch die Unter- lassung der sofortigen Meldung des Unfalls an die Polizei den Tatbestand von Art. 91a SVG, «wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet und (2) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (3) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei der Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte». Vorausge- setzt ist zunächst, dass der Täter zur sofortigen Meldung des Unfalls verpflichtet gewesen wäre. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass für eine Unter- lassung nur belangt werden kann, wer eine entsprechende Handlungspflicht ver- letzt. Eine solche Handlungs- bzw. Meldepflicht ergibt sich nicht aus Art. 91a selbst, sondern aus anderen Regelungen des Strassenverkehrsrecht (RIEDO, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 173 f. zu Art. 91a). Art. 91a SVG ist als Erfolgsdelikt zu betrachten. Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen. Mit Be- zug auf die Tatvariante des Sich-Widersetzens soll der Tatbestand nach bundesge- 13 richtlicher Praxis indes bereits vollendet sein, wenn die Untersuchung erschwert, verzögert oder behindert wird (RIEDO, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 229 f. zu Art. 91a). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2014 vom 13.11.2014 E. 1.2.1; BGE 126 IV 53 E. 2d). Das Bundesgericht bejaht den Eventualvorsatz, wenn «der Fahr- zeuglenker der die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetz- lich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann» (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 40 zu Art. 91a). 11.2 Zu Ziff. 2.1 der Anklageschrift In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass sich der Beschuldigte trotz zwei Selbstunfäl- len (Kollisionen mit Strassenlaternen) und trotz einer Aufforderung durch einen Passanten nicht bei der Polizei meldete bzw. nicht auf deren Eintreffen wartete, obwohl er zur sofortigen Meldung dieser Unfälle verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs. 3 SVG). Die Benachrichtigung der Polizei wäre zum aktuellen Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen. Aufgrund der Unfallhergänge und dem Zustand des Beschuldigten war zudem die Anordnung einer Blutprobe nach jeder der beiden Kollisionen sehr wahrscheinlich. Dennoch fuhr er weiter und erfüllte damit den ob- jektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG. Vorliegend hat sich der tatbestandsmässige Erfolg allerdings nicht verwirklicht. Der Beschuldigte wurde rund einen Kilometer nach den zwei Kollisionen mit den Stras- senlaternen von der Polizei angehalten, wobei seine Blutalkoholkonzentration fest- gestellt werden konnte. Es liegt demnach ein (vollendeter) Versuch vor. In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis von Eventualvorsatz auszugehen. Der Beschuldigte hörte, dass er Kollisionen mit den beiden Strassen- laternen verursachte und sah, dass sein Auto beschädigt war. Nachdem er einen Knall gehört und den Sachschaden auf der rechten Seite seines Fahrzeuges gese- hen hatte – wozu er noch ausgestiegen war, um den Schaden zu begutachten – musste ihm klar sein, dass er offensichtlich mit den Strassenlaternen oder anderen Gegenständen kollidiert war. Der Beschuldigte reagierte auch nicht auf den Ver- such eines Passanten, ihn von der Weiterfahrt abzubringen und der ihn aufforderte, auf die Polizei zu warten. Gestützt auf das Gesagte musste der Beschuldigte damit rechnen, dass Massnahmen zur Feststellung seiner Blutalkoholkonzentration ge- troffen würden. Die Argumentation der Verteidigung – der Beschuldigte sei sich seines Zustands nicht bewusst gewesen bzw. habe nicht mit einer polizeilichen Kontrolle gerechnet – überzeugt nicht. Denn ein Fahrzeugführer, der mehrmals auf seiner Fahrt mit an der Strassenseite befindlichen Gegenständen kollidiert, muss mit einer Blutprobe rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2008 vom 2.4.2009 E. 2.4; BGE 131 IV 36 E. 2.2; BGE 126 IV 53 E. 2a). Dies trifft auch auf den Beschuldigten zu. Gestützt auf das Beweisergebnis nahm der Beschuldigte die Kollisionen mit den beiden Strassenlaternen wie auch seinen stark alkoholisierten Zustand sehr wohl war. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum er – wie von der 14 Verteidigung vorgebracht – sein Fahrzeug mit Sicherheit abgestellt hätte und nicht weitergefahren wäre, wenn er die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit hätte vereiteln wollen. Alleine mit der Weiterfahrt kann der Eventualvorsatz nicht widerlegt werden, zumal eine Flucht auch mit dem Fahrzeug möglich gewe- sen wäre. Indem der Beschuldigte trotz Kenntnis der zwei Kollisionen mit den Strassenlaternen, der Beschädigungen und dem Hinweis von G.________ weiter- fuhr, nahm er die Vereitelung der Blutprobe zumindest in Kauf. Damit handelte er eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, er habe in seinem damaligen Zu- stand gar keinen deliktsrelevanten Willen mehr bilden können, weshalb ihm der Vorsatz fehle. In dieser Argumentation geht der Beschuldigte (und die Vorinstanz) allerdings fehl. Denn die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB handelte, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterschei- den. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden kann – vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln. Die Frage der Schuldfähigkeit berührt mithin den Vorsatz nicht. Soweit es um die Komponente der Steuerungsfähigkeit geht, ist das unmittelbar einsichtig: Im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit können (zweckrationale) Handlungen gerade deswegen vorgenommen werden, weil die normalerweise bestehenden Hemmungen infolge Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum lahm gelegt sind; auf den Vorsatz hat das keinen Einfluss. Gleiches gilt bei der Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hin- sicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklich- keit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Ta- tumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (BOM- MER/DITTMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 19 zu Art. 19). Nach dem Gesagten handelte der Beschuldigte klar eventualvorsätzlich. Er nahm die Tatumstände wahr und handelte trotz allenfalls eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit mit einem Handlungswillen. Die Alkoholisierung des Be- schuldigten und deren allfällige Auswirkung sind im Rahmen der Strafzumessung (Vermeidbarkeit des Handelns) zu überprüfen. Es hat damit betreffend Ziff. 2.1 der Anklageschrift ein Schuldspruch zu erfolgen. 11.3 Zu Ziff. 2.2 der Anklageschrift Auch in diesem Punkt liegt lediglich eine versuchte Begehung des Delikts vor. Die Fahrunfähigkeit konnte mit der später erfolgten Blutentnahme festgestellt werden. Betreffend die Kollision mit dem Leitplankenpfosten kann dem Beschuldigten aller- dings kein Vorsatz nachgewiesen werden. Zwar ist er rechtskräftig verurteilt, in den Leitplankenpfosten gefahren zu sein. Ob dem Beschuldigten diese Kollision während seiner Rauschfahrt hingegen auffiel bzw. er sich bewusst war, einen Schaden verursacht zu haben, konnte nicht bewiesen werden. Folglich musste der 15 Beschuldigte diesbezüglich auch nicht mit einer Anordnung einer Blutprobe rech- nen. Es hat bezüglich Ziff. 2.2 der Anklageschrift damit ein Freispruch zu erfolgen. IV. Strafzumessung 12. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung inkl. Gesamtstra- fenbildung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 316 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Aufgrund der bereits rechtskräftigen Übertretungsbusse für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), das pflichtwidrige Verhalten nach Ver- kehrsunfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG) stehen oberinstanzlich einzig die Vereite- lung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) sowie die grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zur Diskussion. Alle drei Delikte werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Damit liegt der Strafrahmen in casu zwischen einem Tag Geldstrafe und 4.5 Jahren Freiheitsstrafe. Die Kammer erachtet das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand aufgrund des qualifizierten Blutalkohol- gehalts von mindestens 2.28 Gewichtspromille und der Tatsache, dass die Alkoho- lisierung letztlich die Ursache für die weiteren Delikte war, als schwerstes Delikt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz erachtet auch die Kam- mer für die zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, es sind keine neuen Strafverfahren gegen ihn hängig und es sind keine Gründe ersichtlich, welche die Ausfällung einer Freiheits- strafe rechtfertigen würden. Somit sind für alle drei zu behandelnden Delikte Gelds- trafen auszusprechen und das Asperationsprinzip findet Anwendung (vgl. pag. 317, S. 9 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Die 2. Strafkammer weicht indessen insoweit vom Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.2 ab, als dass sie die Täterkomponenten in der Regel bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festle- gung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Dies deshalb, weil sich die meisten der allenfalls ins Gewicht fallenden Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. In dieser Situation wäre es unrichtig, am Schluss eine pauschale Erhöhung der Gesamtstrafe wegen den Täterkompo- nenten vorzunehmen (vgl. hierzu MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, AJP 2/2016 S. 97 ff.; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzu- messung, Basel 2016, N. 360). 16 13. Einsatzstrafe für das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) 13.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte fuhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.28 Ge- wichtspromille. Er war damit stark alkoholisiert und die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts erheblich. Dabei blieb es nicht nur bei einer abstrakten Gefährdung, sondern der Beschuldigte gefährdete wiederholt Passanten auf dem Trottoir und Fahrzeuglenker auf der Gegenfahrbahn. Ferner beschädigte der Beschuldigte auf seiner Rauschfahrt zwei Strassenlaternen und einen Leitplankenpfosten. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte sehen für das Fahren in angetrunkenem Zustand mit dem Norm-Sachverhalt: «Gutbeleumundeter Beschuldiger besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen 2 bis 3 Verkehrsübertretungen» bei einer qualifizierten Blutalko- holkonzentration ab 2.0 Promille eine Strafe von 75 Strafeinheiten und eine Verbin- dungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor (vgl. S. 16 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Im Vergleich zu diesem Referenzsachverhalt wirkt der hier zu prü- fende Sachverhalt deutlich schwerer. Obwohl der Beschuldigte mehrfach kollidierte (zwei Mal mit einer Strassenlaterne, mehrmals mit dem Trottoir sowie mit einem Leitplankenpfosten) und feststellte, dass sein Fahrzeug kaum mehr zu lenken war, fuhr er unbesonnen weiter. Auch die Reaktionen der Passanten waren ihm egal – er wollte einfach nur nach Hause und kümmerte sich nicht um die erhebliche Ge- fahr, welche er im Strassenverkehr darstellte. Zwar fuhr er eine vergleichsweise kurze Strecke (1.3 km), diese jedoch grösstenteils innerorts und durch den touristi- schen Kern von Interlaken. Die Kürze der Strecke ist jedoch primär der Anhaltung durch die Polizisten zu verdanken, welche den Beschuldigten an der Weiterfahrt hinderten. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt im leichten bis mittleren Be- reich anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Er war sich seiner Fahrunfähigkeit nach mehreren Gläsern Wein bewusst und wollte dennoch nach Hause fahren. Er han- delte zudem rücksichtslos, indem ihm auch die Reaktion von G.________ egal war und er nur darauf bedacht war, nach Hause zu kommen. Die subjektiven Tatkom- ponenten wirken sich soweit neutral aus. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bemisst sich das Verschulden schliesslich auch danach, wie weit der Täter nach den Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver- letzung der Rechtsgüter zu vermeiden. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat ein- zusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt bei einer Blutalkoholkonzentra- tion von über 2 Gewichtspromille eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht. Der Blutalkoholkonzentration kommt bei der Beurteilung der Zurech- nungsfähigkeit allerdings nicht alleinige Bedeutung zu. Sie ist eine grobe Orientie- 17 rungshilfe. In der Medizin gibt es keine feste Korrelation zwischen Blutalkoholkon- zentration und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie. Stets sind Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation in die Beurteilung einzubeziehen. Als grobe Faustregel kann lediglich davon ausgegangen werden, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter 2 Promille in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit vorliegt, während bei einer solchen von 3 Promille und darüber meist Schuldunfähigkeit gegeben ist. Gestützt auf diese Erwägungen kann gemäss Bundesgericht bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille im Regelfall von einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen werden. In diesem Bereich besteht eine Vermutung für die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit, welche jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden kann (BGE 122 IV 49 E. 1b). Art. 19 Abs. 1 bis Abs. 3 StGB sind allerdings nicht anwendbar, wenn der Täter die Schuldfähigkeit oder die Verminderung der Schuldfähigkeit vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB, auch «actio libera in causa» genannt). Entscheidend bei der actio libera in causa ist, dass der Täter die Weichen für den ins Delikt führenden Geschehensablauf schon in einem Zeitpunkt stellt, in dem ihm sein Verhalten zugerechnet werden kann; eine Absicht, im schuldunfähigen Zustand zu delinquieren, ist nicht erforder- lich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar zum StGB, 2. Aufl. 2013, N.20 zu Art. 19). Art. 19 Abs. 4 StGB greift insbesondere in je- nen Fällen, in denen der Täter vorsätzlich – wobei Eventualdolus genügt – im Hin- blick auf ein strafbares Verhalten seine Schuldfähigkeit herabsetzt bzw. ihrer vor- aussehbare und vermeidbare Beeinträchtigung nicht verhindert (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., N. 21 zu Art. 19). Die Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger actio libera in causa richtet sich danach, ob zu Beginn der schuldhaften Defektherbeiführung der Täter die spätere Tatbegehung mindestens für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vorsätzliche), oder ob er auf ihr Aus- bleiben vertraut hat oder sie für ihn gar nur vorhersehbar war, er sie aber nicht vor- hergesehen hat. Die Haftung erfordert, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen. Nicht notwendig ist, dass der Täter den späteren Geschehensablauf in all seinen Einzelheiten voraussehen konnte. Mindestens in den wesentlichen Zügen musste er für ihn aber voraussehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben konnte, sich darauf einzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_58/2012 vom 10.9.2012 E. 5.3; BGE 120 IV 169 E. 2c). Der Beschuldigte trank an verschiedenen Orten bewusst eine erhebliche Menge Alkohol und war dennoch mit seinem Personenwagen unterwegs. Den letzten Um- trunk im O.________(Hotel) genehmigte er sich, obwohl er vor hatte, mit seinem Fahrzeug noch nach Hause zu fahren. Er traf keine Vorkehrungen, um nicht mehr selbständig mit seinem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Dem Beschuldigten war bei der Menge (mehrere Gläser Wein), welche er konsumierte zweifellos bewusst, sich in einen Zustand zu versetzen, in welchem er nicht mehr fahrfähig bzw. nicht mehr fahrberechtigt war. Nach seinen eigenen Aussagen hatte er bereits seit Okto- ber 2013 regelmässig Alkohol getrunken – teils auch im O.________(Hotel), von welchem er jeweils nach Hause fuhr (pag. 110, Z. 287 ff.). Für den Beschuldigten 18 war damit voraussehbar, dass er alkoholisiert fahren würde und dass in diesem Zustand Unfälle passieren können bzw. er Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereiteln könnte. Zweifellos wären der Alkoholkonsum und die an- schliessende Fahrt vermeidbar gewesen. Zusammenfassend liegt damit eine vor- sätzliche actio libera in causa vor, weshalb dem Beschuldigten entgegen den Aus- führungen der Vorinstanz (pag. 318, S. 10 der erstinstanzlichen Entscheidbegrün- dung) keine Verschuldensmilderung zugestanden werden kann. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des insgesamt leichten bis mittleren Tatverschuldens aus den objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Ein- satzstrafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. 13.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist weder vorbestraft noch hat er sich in der Zwischenzeit etwas zu schulden kommen lassen. Allerdings wird ein gesetzestreues Verhalten erwar- tet, weshalb sich diese Umstände neutral auswirken. Nach der Tat und während dem laufenden Strafverfahren verhielt sich der Be- schuldigte kooperativ. Er war zwar mehrheitlich geständig und zeigte eine gewisse Reue. Dennoch versuchte er seinen Alkoholkonsum zu bagatellisieren und zeigte sich über seine Blutalkoholkonzentration erstaunt – eine wirkliche Einsicht kann damit nicht erkannt werden. Die Täterkomponenten wirken sich neutral aus. Es bleibt folglich bei einer Einsatzstrafe von 150 Strafeinheiten. 14. Asperation für die groben Verletzungen von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) 14.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte beging drei grobe Verkehrsregelverletzungen. Beim Abbiegen in den Höheweg gelangte er auf die Gegenfahrbahn, lenkte anschliessend zurück auf seine Fahrbahn und kam dabei mit seinem Fahrzeug auf das Trottoir und kollidierte mit den beiden Strassenlaternen, wobei er mehrere Fussgänger gefährdete (1). Bei der Verzweigung Höheweg/Freiestrasse hielt der Beschuldigte kurz auf dem Trot- toir an, besichtigte seinen Schaden am Fahrzeug und fuhr wieder los, wobei er nur knapp an G.________ vorbeifuhr, welcher auf der rechten Seite des Fahrzeugs stand (2). Schliesslich fuhr der Beschuldigte auf der Brienzstrasse Schlangenlinie, fuhr über die Sicherheitslinie und geriet vollständig auf die Gegenfahrbahn, wo ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer entgegenkam, der eine Vollbremsung machen und ausweichen musste. Eine Kollision der beiden Fahrzeuge konnte nur knapp ver- mieden werden (3). Die Kammer erachtet den ersten und dritten Vorfall als am schwersten, wobei auch das zweite Geschehen keine Bagatelle mehr darstellt. Nur mit Glück und Zufall traten keine schwerwiegenden Folgen ein, wie insbesondere Ziff. 3.1 und Ziff. 3.3 der Anklageschrift entnommen werden kann. Damit lag – auch unter Berücksichtigung der Tatzeit (zirka 18.00 bis 18.13 Uhr) – eine konkrete er- höhte Gefährdung vor. Der Beschuldigte nahm bereits relativ früh auf seiner Fahrt die erste Kollision wahr, fuhr unbesonnen weiter und beging weitere grobe Verkehrsregelverletzungen. Das objektive Tatverschulden liegt damit insgesamt im leichten bis mittleren Bereich. 19 Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Er wollte so rasch als möglich nach Hause. Damit handelte er rücksichtslos. Die Tat wäre zweifellos vermeidbar gewe- sen, indem er davon abgesehen hätte, selbständig nach Hause zu fahren. Auch das subjektive Tatverschulden liegt damit im leichten bis mittleren Bereich. Die Kammer erachtet für die Vorfälle gemäss Ziff. 3.1 und 3.3 der Anklageschrift eine Strafe von je 40 Strafeinheiten als angemessen. Für den zweiten Vorfall wäre angesichts des dortigen Gefährdungspotentials eine Strafe von 10 Strafeinheiten auszusprechen, so dass die groben Verkehrsregelverletzungen mit insgesamt 90 Strafeinheiten zu sanktionieren wären, wenn sie alleine zu beurteilen wären. 14.2 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. 13.2 hiervor). Auch hier wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. Die Strafe von 90 Strafeinheiten ist praxisgemäss mit 2/3, ausmachend 60 Strafeinheiten, asperierend an die Strafe anzurechnen. 15. Asperation für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG). 15.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte kollidierte zwei Mal mit einer Strassenlaterne. Dennoch setzte er seine Fahrt fort, ohne die Polizei zu benachrichtigen. Damit versuchte er die Ab- nahme einer Blutprobe zu vereiteln. Dies gelang nicht, weil die Polizei ihn anhalten konnte und die medizinische Untersuchung eine Blutalkoholkonzentration von 2.28 Gewichtspromille ergab. Der Beschuldigte wollte nach Hause. Er handelte eventualvorsätzlich, indem er die Vereitelung der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zumindest in Kauf nahm. Das Tatverschulden befindet sich nach Ansicht der Kammer auch vorliegend im leichten bis mittleren Bereich. Eine Strafe von 50 Strafeinheiten erachtet die Kam- mer als angemessen. 15.2 Verschuldensunabhängige Komponente Die Tatbegehung blieb im Versuchsstadium. Rund einen Kilometer nach den Kolli- sionen mit den beiden Strassenlaternen konnte die Polizei den Beschuldigten an- halten und zwecks Blutabnahme zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration ins Spital bringen. Dass die Blutabnahme erfolgen konnte, ist einzig den Meldungen der Passanten und dem umgehenden Einsatz der Polizei zu verdanken. Der Be- schuldigte trug hierzu nichts bei. Dementsprechend rechtfertigt sich lediglich eine leichte Reduktion für den Versuch. Die Kammer erachtet eine Reduktion von etwa einem Viertel als angemessen. Dies führt zu einer Strafe von 35 Strafeinheiten. 15.3 Täterkomponenten Es gilt grundsätzlich das bereits unter Ziff. 13.2 und Ziff. 14.2 Gesagte. Im vorlie- genden Punkt war der Beschuldigte nicht geständig und bestritt das Vorliegen ei- 20 nes Vorsatzes. Die Täterkomponenten wirken sich damit auch in diesem Punkt neutral aus und es kann kein Geständnisrabatt gewährt werden. Asperierend sind hier 20 Strafeinheiten an die Strafe anzurechnen. 16. Konkrete Strafe Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von insgesamt 230 Strafein- heiten als angemessen. Die Kammer ist nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach eigenen Angaben erzielt der Be- schuldigte monatlich ein Einkommen in Form einer Rente von CHF 6‘850.00. Da- neben erhält seine Frau eine Rente von CHF 5‘650.00. Der Beschuldigte hat ein Vermögen von rund CHF 180‘000.00 und ist Eigentümer einer Liegenschaft mit CHF 735‘800.00 Steuerwert und einer Hypothek von CHF 300‘000.00. Ansonsten ist der Beschuldigte nicht verschuldet und hat auch keine Unterhaltspflichten (pag. 345). Entsprechend dem Gesagten erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 220.00 als angemessen (Einkommen von CHF 8‘850.00, abzüglich Pau- schalabzug von 20%, zzgl. Einkommen der Ehefrau von CHF 5‘650.00, abzüglich Unterstützungsabzug für Ehepartner von 15%, ausmachend CHF 6‘865.50, divi- diert durch 30). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvoll- zuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallri- sikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gülti- ge Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG MARKUS, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zu schulden kommen lassen. Mittlerweile konnte ihm vom SVSA auch der Führerausweis zurückgegeben werden. Die vom SVSA verlangte Alkoholabstinenz hielt der Beschuldigte ein (pag. 371), was dafür spricht, dass er aus dem laufenden Verfahren gelernt hat. Insgesamt muss daher von einer günsti- gen Prognose gesprochen werden und dem Beschuldigten ist die bedingte Strafe zu gewähren. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. 21 Was die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die korrek- ten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 318 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). In casu ist die Ausfällung einer Verbin- dungsbusse sachgerecht. In Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Verbindungsbusse von rund 20% als angemessen. Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 185 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend CHF 40‘700.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 9‘900.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 8‘622.10 festgelegt und dem Beschuldigten auferlegt (pag. 320, S. 12 der erstinstanzlichen Entscheidbe- gründung; pag. 302). Der Freispruch für die eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziff. 2.2 der Anklageschrift) fällt erstinstanzlich im Verhältnis zu den Schuldsprüchen kaum ins Gewicht. Die vollumfängliche Kosten- auferlegung an den Beschuldigten ist demnach zu bestätigen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtmittelverfahren wer- den die Verfahrenskosten auf CHF 600.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfah- renskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Der Beschuldigte unterliegt vor oberer Instanz nur teilweise, zumal ein Teilfrei- spruch erfolgt. Die Kammer erhöht die Strafe im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil allerdings deutlich und wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt. Un- ter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt sich eine Kostenauferlegung von 1/5, ausmachend CHF 120.00, an den Kanton Bern. Der Beschuldigte hat hinge- gen 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 480.00, zu tra- gen. 18. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist eine Entschädigung nach Art. 429 StPO auszusprechen. Rechtsanwalt Dr. B.________ reichte am 13.2.2017 seine Hono- rarnote für das oberinstanzliche Verfahren zu den Akten (pag. 376 f.). Gestützt auf die angemessene Honorarnote wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 326.00 zugesprochen (ausmachend 1/5 des Honorars). 22 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 2.3.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, begangen am 20.12.2013 in Interlaken und Ringgenberg ; 1.2. der groben Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 20.12.2013 in Interlaken; 1.3. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 20.12.2013 in Interlaken und Ringgenberg ; 1.4. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall, mehrfach begangen am 20.12.2013 in Interlaken; 1.5. des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 20.12.2013 in Interlaken und Ringgenberg. 2. A.________ in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 106 StGB, 27 Abs. 1, 29, 31, 34, 43, 51, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1, 93 Abs. 2 Bst. a SVG, 3 Abs. 1, 54 Abs. 2, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VRV, 66 SSV, 64 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 1, 219 Abs. 1 Bst. a VTS zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung ei- ner Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 10 Tagen. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit, angeblich begangen am 20.12.2013 in Interlaken, Brienzstrasse; unter Ausrichtung einer Entschädigung (1/5 des Honorars vor oberer Instanz) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in der Höhe von CHF 326.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldig- ten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). und unter Auferlegung von 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 120.00, an den Kanton Bern. 23 III. A.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 20.12.2013 in Interlaken, Höheweg; und wird aufgrund dessen und der rechtskräftigen Schuldsprüche unter Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.5 hiervor und; in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1 StGB 31, 34, 43, 91 Abs. 2 Bst. a, 90 Abs. 2, 91a Abs. 1 SVG 2 Abs. 1 VRV 73 Abs. 1 SSV 1 Abs. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassen- verkehr 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 185 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend total CHF 40‘700.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 9‘900.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 45 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 8‘622.10. 4. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 600.00, 4/5 ausmachend CHF 480.00. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Oberland - der Koordinationsstelle Strafregister - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern 24 Bern, 14. Februar 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25