1. A.________ wird in Anwendung der Art. 41 und 49 OR sowie der Art. 126 und 436 Abs. 1 i.V.m. 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1.1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 12.01.2009 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. Weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 1.2. Zum Ersatz von 2/3 ihrer Interventionskosten in erster und oberer Instanz an die Straf- und Zivilklägerin B.________, ausmachend insgesamt CHF 6‘319.45. 2. Für die Behandlung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: