A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 507.60, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem 58 vollen Honorar, ausmachend CHF 117.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).