Das von Fürsprecherin Z.________ in ihrer Kostennote vom 19. September 2016 (pag. 751) geltend gemachte Honorar liegt ebenfalls im massgeblichen Tarifrahmen (s.o.) und erscheint angesichts der Kriterien von Art. 42 Abs. 3 KAG angemessen. 55 VII. Verfügungen Hinsichtlich der getroffenen weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 56 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.