Im Strafpunkt unterliegt sie mit ihren Anträgen auf Verurteilung wegen qualifizierter sexueller Nötigung bzw. auf Bestätigung des dahingehenden erstinstanzlichen Urteils. Im Zivilpunkt unterliegt sie insofern, als ihr anstelle der geforderten Genugtuungssumme von mindestens CHF 15‘000 (Antrag in erster Instanz) bzw. CHF 18‘000.00 (Antrag in oberer Instanz) letztlich nur CHF 12‘000.00 zugesprochen und die Zivilklage weitergehend abgewiesen wurde. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten zu 2/3 der Interventionskosten der Privatklägerin zu verurteilen. Das von Fürsprecherin Z.__