21. Interventionskosten der Privatklägerschaft Die Privatklägerschaft hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt ([Art. 436 Abs. 1 i.V.m.] Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Vorliegend obsiegt die Privatklägerin nur teilweise. Im Strafpunkt unterliegt sie mit ihren Anträgen auf Verurteilung wegen qualifizierter sexueller Nötigung bzw. auf Bestätigung des dahingehenden erstinstanzlichen Urteils.