BSG 168.811) und erscheint angesichts des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, angemessen (Art. 42 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten aufgrund seines teilweisen Obsiegens 1/3 hiervon zu entschädigen.