Der Beschuldigte hat gestützt auf Art. 436 Abs. 2 StPO umgekehrt Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für einen Anteil der Kosten seiner erbetenen Verteidigung. Rechtsanwalt Y.________ macht in seiner Kostennote vom 20. September 2016 (pag. 747) ein Honorar von CHF 2‘500.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Dieses liegt im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. c der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und erscheint angesichts des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, angemessen (Art.