Ebenso ist das volle Honorar gemäss Kostennote festzusetzen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern aufgrund seines mehrheitlichen Unterliegens 2/3 der für seine amtliche Verteidigung in oberer Instanz an Rechtsanwalt X.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und letzterem auch 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.2.3 Der Beschuldigte hat gestützt auf Art.