54 20.2.2 Rechtsanwalt X.________ macht in seiner Kostennote vom 7. Juni 2016 (pag. 683) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten bis zur Sistierung des Mandats einen Zeitaufwand von 3.25 Stunden geltend. Gemäss telefonischer Rücksprache vom 9. September 2016 entstand ihm in oberer Instanz kein weiterer Aufwand. Die 3.25 Stunden scheinen geboten und sind zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen vom Kanton Bern zu entschädigen. Ebenso ist das volle Honorar gemäss Kostennote festzusetzen.