Aufgrund der Bestätigung seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung vollumfänglich zurückzuzahlen und Rechtsanwalt X.________ die ganze Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 20.2 Obere Instanz 20.2.1 In oberer Instanz wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwalt X.________ mit Verfügung vom 8. Juni 2016 sistiert, weil sich der Beschuldigte nunmehr erbeten durch Rechtsanwalt Y.________ verteidigen lassen wollte.