428 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Nötigung und auch im Sanktionenpunkt (5 ½ statt der beantragten 3 ½ Jahre). Auch die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt im Sanktionenpunkt, sie forderte 7 ½ Jahre. Im Schuldpunkt unterliegt sie allerdings nur hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation eines der beiden von der Kammer noch zu beurteilenden Delikte. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, während 1/3 der Kanton Bern zu tragen hat.