19.2 Obere Instanz Die Verfahrenskosten oberer Instanz werden im Rahmen von Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4‘500.00 bestimmt (Art. 5 VKD). Darin bereits enthalten sind die zur Hauptsache geschlagen Kosten von CHF 400.00 für die Behandlung des Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung (vgl. vorstehend E. I.3.3) sowie die Gebühr für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft gemäss Art. 21 lit. a VKD. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 2 StPO).