53 Ebenfalls keine Verfahrenskosten ausgeschieden wurden im Zivilpunkt. Damit entfallen alle Verfahrenskosten auf die Verurteilungen des Beschuldigten im Strafpunkt. Dieser hat deshalb gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die vollumfänglichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20‘123.00 zu tragen. Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehören die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen (dazu nachstehend E. VI.20.). 19.2 Obere Instanz