Unter dem Aspekt der Auswirkungen der Tat auf das Opfer kann deshalb die Basisgenugtuung nur geringfügig erhöht werden. Die Kammer erachtet eine Genugtuungssumme von insgesamt CHF 12‘000.00 als angemessen. Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses verzinslich. 18.5 Der Beschuldigte ist also zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 12‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Januar 2009 an die Privatklägerin zu verurteilen. Weitergehend ist die Zivilklage abzuweisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden aufgrund des geringen darauf entfallenden Aufwands keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung