228 Z. 227). Opfer gehen unterschiedlich mit ihren Erlebnissen um und es ist der Privatklägerin auch nicht vorzuwerfen, sich nicht in Behandlung begeben zu haben. Allerdings kann deshalb auch nicht beurteilt werden, inwieweit es sich bei den gemäss ihren Vorbringen noch heute bestehenden Problemen um Folgen der Taten des Beschuldigten handelt, nachdem die Privatklägerin offenbar auch nicht therapeutisch aufgearbeitete Probleme aus ihrer Kindheit mit sich trägt (pag. 228 Z. 234 ff.). Unter dem Aspekt der Auswirkungen der Tat auf das Opfer kann deshalb die Basisgenugtuung nur geringfügig erhöht werden.