Dafür liegen keine weiteren Beweismittel vor. Aus dem Polizeirapport 18. Mai 2015 geht zwar hervor, wie aufgebracht die Privatklägerin nach Erhalt des Schreibens des Beschuldigten gewesen sei. Abgesehen von diesem Eindruck des Beamten, werden aber auch dort nur ihre eigenen Angaben wiedergegeben. Insbesondere Arztberichte hinsichtlich des Ausmasses der Traumatisierung und der Gründe sowie Dauer der Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor. Die Privatklägerin sagte denn auch aus, sie habe sich nie in psychiatrische oder psychologische Betreuung begeben (pag. 228 Z. 227).