Sehr zeitnah berührte der Beschuldigte die Privatklägerin sodann unter Ausnützung ihrer Wehrlosigkeit im Bereich ihrer primären und sekundären Geschlechtsorgane. Ohne die hier zu beurteilenden Taten bagatellisieren zu wollen, sind hinsichtlich des Masses angewandter psychischer und insbesondere physischer Gewalt doch noch deutlich gravierendere Sexualdelikte denkbar. Dies sowohl im Bereich derjenigen mit, wie auch derjenigen ohne Penetration i.S.v. HÜTTE. Vorliegend bewegt man sich genugtuungsrechtlich im Bereich mittelschwerer Sexualdelikte.