In leichten Fällen soll von einer Basisgenugtuung abgesehen und die Genugtuung nach richterliche Ermessen bemessen werden (HÜTTE, a.a.O., S. 174 f.). Vorliegend kam es unmittelbar aufeinanderfolgend zu zweimaligem, durch (vorgängige) verbale und nonverbale Bedrohung mit einem Messer sowie durch leichte Gewalt (Festhalten des Kopfes) erzwungenem Oralverkehr. Sehr zeitnah berührte der Beschuldigte die Privatklägerin sodann unter Ausnützung ihrer Wehrlosigkeit im Bereich ihrer primären und sekundären Geschlechtsorgane.