Nach der sog. Zwei- Phasen-Methode ist zunächst eine Basisgenugtuung zu bestimmen und diese anschliessend an die Besonderheiten des konkreten Falles anzupassen (HÜTTE, in: KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band I, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, S. 155 ff., zur Zwei-Phasen-Methode auch S. 43 ff.). In der Literatur werden für (gewalttätige) Sexualdelikte mit Penetration (ohne Unterscheidung zwischen vaginalem, oralem oder analem Geschlechtsverkehr) als Basisgenugtuung Beträge von CHF 10‘000.00 bis CHF 20‘000.00 genannt.