18.3 Unzweifelhaft sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR grundsätzlich erfüllt: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch die beim Raubüberfall angewandte Gewalt und die Drohungen sowie durch die sexuellen Übergriffe in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt. Damit hat er bei dieser in kausaler Weise eine seelische Unbill von gewisser objektiver und subjektiver Schwere herbeigeführt. 18.4 Massgebend für die Bemessung der Genugtuungssumme sind im Wesentlichen Art und Schwere der Tat sowie die Auswirkungen auf das Opfer.