Der Brief des Beschuldigten vom 12. Mai 2015 habe alles nur noch schlimmer gemacht. Sie habe Antidepressiva und Schlaftabletten nehmen müssen. Auch könne sie nicht mehr arbeiten. Die von der Vorinstanz gesprochene Genugtuungssumme von CHF 18‘000.00 nebst Zins sei daher angemessen. 18.2 Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs und der Bemessung der Genugtuungssumme wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. VI. ihrer Erwägungen (pag. 643 ff.) verwiesen. 18.3 Unzweifelhaft sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen von Art.