Die Vorinstanz hiess die Zivilklage gut und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18‘000.00 (zuzüglich Zins wie beantragt) an die Privatklägerin. Diese beantragte in oberer Instanz die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt, forderte nun mithin CHF 18‘000.00 (pag. 750). Zur Begründung liess sie