V. Zivilpunkt 18.1 Die Privatklägerin hat sich als Zivilklägerin konstituiert. Sie fordert vom Beschuldigten eine Genugtuung. Die Höhe der Genugtuungssumme stellte sie in erster Instanz ins richterliche Ermessen, beantragte aber mindestens eines solche von CHF 15‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Januar 2009 (pag. 568). Die Vorinstanz hiess die Zivilklage gut und verurteilte den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18‘000.00 (zuzüglich Zins wie beantragt) an die Privatklägerin.