18. Fazit: Auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe Damit resultiert eine Gesamtstrafe von 66 Monaten bzw. 5 ½ Jahren Freiheitsstrafe. Eine Strafe in dieser Höhe kann nicht mehr bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 und 43 StGB e contrario). Der Beschuldigte hat die Strafe am 16. Januar 2016 vorzeitig angetreten. Zuvor verbüsste der Beschuldigte eine Reststrafe aus einer früheren Verurteilung (vgl. Vollzugsauftrag/Einweisungsverfügung vom 1. Mai 2015, pag. 731, und Email ASMV vom 19. September 2016, pag. 729).