17.3 Zwischenfazit: Einzelstrafe und Asperation für die sexuellen Handlungen im Getränkelager Unter Berücksichtigung des sich leicht straferhöhend auswirkenden Vorlebens des Beschuldigten erscheint der Kammer für das Ausgreifen im Einzellager eine Einzelstrafe von neun Monaten als angemessen. Asperierend werden hiervon sechs Monate berücksichtigt.