Hierfür erschiene eine Strafe von acht Monaten angemessen. 17.2 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten kann grundsätzlich auf das zur sexuellen Nötigung durch den erzwungenen Oralverkehr Ausgeführte verweisen werden. Leicht straferhöhend zu berücksichtigen sind wiederum hier die zahlreichen, jedoch nicht einschlägigen Vorstrafen. 17.3 Zwischenfazit: Einzelstrafe und Asperation für die sexuellen Handlungen im Getränkelager