50 Vermeidbarkeit der Tat Leicht verschuldensmindernd berücksichtigt die Kammer wie beim vorangegangenen Oralverkehr die wahrscheinlich leichte Enthemmung des Beschuldigten durch Alkoholkonsum. Dennoch war die Tat für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar. 17.1.3 Zwischenfazit: Tatverschulden Insgesamt ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten – mit Blick auf den weiten Strafrahmen – von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Hierfür erschiene eine Strafe von acht Monaten angemessen.