Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und auch hier aus rein egoistischen Beweggründen. Es ist anzunehmen, dass er die Privatklägerin auch deshalb noch an den intimen Stellen anfasste, weil sie sich zuvor geweigert hatte, sich auszuziehen und auf den Boden zu legen, so dass er ihre Schamlippen sehen könne.