Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten Es muss davon ausgegangen werden, dass auch die sexuellen Handlungen im Getränkelager vom Beschuldigten nicht geplant waren und er die Privatklägerin primär zur Sicherung seiner Flucht fesselte. Die Wehrlosigkeit nützte der Beschuldigte jedoch schamlos aus, was als verwerflich zu bezeichnen ist. 17.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und auch hier aus rein egoistischen Beweggründen.