Dies wirkt sich erschwerend aus. Hinzu kommt auch hier, dass die Privatklägerin noch lange an den Folgen der Tat litt. Dennoch ist das das Ausmass des verschuldeten Erfolgs insgesamt als eher leicht zu bezeichnen. Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtete es die Kammer insbesondere nicht als erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin auch einen oder mehrere Finger in die Vagina einführte. Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten